Rezension über:

Christian Strasser: Der Aufstand im bayerischen Oberland 1705 - Majestätsverbrechen oder Heldentat? Eine Untersuchung der Strafprozesse gegen die Anführer der in der "Mordweihnacht von Sendling" gescheiterten Erhebung (= Augsburger Schriften zur Rechtsgeschichte; Bd. 3), Münster / Hamburg / Berlin / London: LIT 2005, XX + 330 S., ISBN 978-3-8258-8623-3, EUR 29,90
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Rezension von:
Peter Blickle
Historisches Institut, Universität Bern
Redaktionelle Betreuung:
Michael Kaiser
Empfohlene Zitierweise:
Peter Blickle: Rezension von: Christian Strasser: Der Aufstand im bayerischen Oberland 1705 - Majestätsverbrechen oder Heldentat? Eine Untersuchung der Strafprozesse gegen die Anführer der in der "Mordweihnacht von Sendling" gescheiterten Erhebung, Münster / Hamburg / Berlin / London: LIT 2005, in: sehepunkte 6 (2006), Nr. 7/8 [15.07.2006], URL: https://www.sehepunkte.de
/2006/07/10216.html


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Christian Strasser: Der Aufstand im bayerischen Oberland 1705 - Majestätsverbrechen oder Heldentat?

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Der bayerische Bauernaufstand von 1705/06 gehört zu den wenigen spektakulären Bauernrevolten der frühen Neuzeit im Alten Reich. Der Aufstand selbst fand in zwei, nur lose miteinander verbundenen Akten in Oberbayern und Niederbayern statt. Dabei hat es der "Oberländer Aufstand" wegen der "Sendlinger Mordweihnacht", in der vor den Toren Münchens mehrere Tausend Bauern durch kaiserliche Truppen niedergemetzelt wurden, zu größerer Berühmtheit gebracht. Strasser widmet seine juristische Dissertation "Rädelsführern" des oberländischen Aufstandes und stützt sich dabei auf das von Sigmund Riezler und Karl Wallmenich edierte Material. Die Arbeit untergliedert sich in drei Teile. Es werden zunächst "die Geschehnisse bis zum Jahre 1705" dargestellt (1), daran schließt sich die "Präsentation des Quellenmaterials" (49-115) an (2), die schließlich in eine "juristische Würdigung der damaligen Vorgehensweise im Prozess" mündet (3).

(1) Bayern lag - ergänzt man Strassers Einleitungsteil mit einigen allgemeineren Informationen - nach dem Spanischen Erbfolgekrieg durch die extreme steuerliche Belastung und die Kriegsverwüstungen völlig am Boden. [1] Als Kurfürst Max Emanuel Bayern verließ, folgte eine Ausplünderung des Landes durch kaiserliche Truppen und eine Zwangsrekrutierung für das kaiserliche Heer, die aufs Ganze gesehen indessen kläglich scheiterte. [2] Im Oktober 1705 brach an mehreren Stellen die Empörung los. Am 16. November 1705 kapitulierte Burghausen vor dem Bauernheer. Ein "Landesdefensionskongreß", der im Dezember in Braunau zusammentrat, richtete eine Beschwerde- und Rechtfertigungsschrift an den Reichstag in Regensburg "Wan Gott und die Natur selbsten", so beginnt das Schreiben, "sogar denen unvernünftigen Thieren insgemein einen innerlichen Antrieb eingeflesset hat, zu ihr und der ihrigen erhaltung vor gefahr und Undergang all immermöglichste sorg und miehe anzuwenden, auch hierinfals weder Schwerdt, feuer, noch den todt selbst zu scheuchen", dann sei es nicht verwunderlich, wenn sich "eine gesambte bis auf das bluet eusserist betrangte gemain des Ober- und Underlandts Bayern" zusammengeschlossen habe, um sich mittels "der natürlich in allen Rechten zuegelassenen defension zu erhalten". [3]

In Oberbayern beriefen sich die Aufständischen nicht ausdrücklich auf "Naturrecht", aber "Notwehr" machten auch sie in einem Manifest der "kurbairischen Landesdefension Oberlands" vom 18. Dezember geltend, mit dem sie für ein militärisches Vorgehen gegen die Kaiserlichen warben. Erste Angriffe auf München waren erfolgreich, doch die Bürgerschaft schloss sich dem Unternehmen nicht, wie erwartet, an. Angesichts der Übermacht der Kaiserlichen kapitulierten die Offiziere, die fliehenden Bauern, schlecht bewaffnet und wehrlos, wurden in zwei Wellen von den kaiserlichen Soldaten und Husaren erbarmungslos massakriert. Was folgte, war die Aburteilung der "Rädelsführer".

(2) Strasser kategorisiert im zweiten Teil die "Rädelsführer". Dabei unterscheidet er mehrere, durch die rechtliche Stellung der Beteiligten geprägte Gruppen: die Münchner Bürger, die Offiziere, "weitere Beteiligte", die Beamten und - als "Sonderfall" - den Grafen von Törring-Seefeld. Insgesamt handelt es sich um 14 Personen.

Am Beispiel des Münchner Bürgers Johann Georg Küttler (49-60) soll die "Präsentation des Quellenmaterials" knapp beschrieben werden. An der Spitze steht eine knappe Biographie. Ihr folgt der Nachdruck von sieben Schriftstücken, die dem Umstand geschuldet sind, dass Küttler in München ins Franziskanerkloster geflüchtet war. Ein dritter Komplex referiert unter Einschuss längerer Quellenzitate die wichtigsten Aussagen der neun Verhöre, denen Küttler unter Androhung der Tortur unterzogen wurde. Das Gericht verurteilte ihn wegen des "verübten schweren Lasters der beleidigten kais. Majestät absonderlich aber weil er den verdammten Aufstand der Untertanen formiren und anfangen helfen", zum Tod und zur Vermögenskonfiskation. Nach diesem Muster werden alle übrigen Verhörten behandelt. Die auszugsweise Wiedergabe der Protokolle und die in der Regel vollumfänglich abgedruckten Urteile sind die Grundlage für die folgende "juristische Würdigung".

(3) Auffallend ist, dass die von Strasser gebildeten "Gruppen" wegen unterschiedlicher Vergehen verurteilt werden. Bei den Münchner Bürgern wird auf Rebellion und Majestätsbeleidigung erkannt, bei den Offizieren auf Mithilfe am "verdammten Aufstand" und bei den Beamten, sich "in den Bauernaufstand impliziert zu haben" (125). Indessen subsumiert Strasser die divergierenden Begründungen letztlich doch unter den Tatbestand des crimen laesae maiestatis (oder crimen maiestatis). Strasser sammelt aus der Rechtstradition Roms die Belege für crimen maiestatis und die diesem verwandte perduellio (der "arge Krieg", Hochverrat). Dabei wird von ihm zweierlei herausgearbeitet: die Ausweitung des maiestas-Begriffs vom Kaiser auf alle Amtsträger und die der möglichen Täter auf alle (lex quisquis). Es geht hier um "eine Offenhaltung des Tatbestandes [...], die aus dem Bestreben der Machterhaltung um jeden Preis heraus resultiert" (146).

In der "Goldenen Bulle" von 1356 wurde die lex quisquis uneingeschränkt rezipiert, die "Carolina" von 1532 traf namentlich in den Artikeln 124 und 127 Bestimmungen, wie "Verräterei" (Hochverrat) zu ahnden sei (Enthaupten und Vierteilen) und wie "Aufrührer" zu strafen seien (Enthauptung, Landesverweis). Strasser subsumiert das Ensemble dieser Rechtsvorstellungen unter "Treuebruch" (166). "Das Majestätsverbrechen" war nach Auffassung Strassers weder nach römischem Recht noch nach Reichsrecht ein "fest umrissener Tatbestand" (179).

Wie zu erwarten, sind die Urteile und ihre Begründung mühelos mit den vorherrschenden Auffassungen der Juristen kompatibel. Der Tatbestand des crimen laesae maiestatis gilt in allen Fällen als erfüllt (200 f.). Darüber hinaus sind durchaus Differenzierungen zu erkennen: Bei der Verurteilung der Münchner Bürger steht das crimen laesae maiestatis im Vordergrund der Begründung, bei den Offizieren die seditio. Als Erklärung bietet Strasser an, dass nur Untertanen im engeren Sinn das crimen laesae maiestatis begehen konnten, nicht aber die Offiziere, die keine bayerischen "Landeskinder" waren.

Strasser vertritt einen rechtspositivistischen Standpunkt. Die naturrechtlichen Argumente der Aufständischen werden nur am Rande gewürdigt. Wie das Notwehr-Argument des Manifests der Oberländer zu verstehen sei, hätte über die Petition der Niederbayern an den Reichstag erschlossen werden können. Ob alle an den Prozessen Beteiligten über die naturrechtlichen Argumente hinweggegangen sind, müsste an den Akten nochmals überprüft werden, denn Strasser trifft erklärtermaßen eine "Auswahl". Hinzuweisen ist auf den Tatbestand, dass in Bayern in einem vergleichbaren Fall, nämlich im Aufstand der Bauern während des Dreißigjährigen Krieges, die damals schon verwendete naturrechtliche Begründung von Widerstand von kurfürstlichen Beamten und bayerischen Juristen ausdrücklich anerkannt wurde. [4] Eine breitere Einbettung in die jüngere historischen Widerstandsforschung hätte der Arbeit von Strasser möglicherweise ein schärferes Profil und eine breitere Urteilsgrundlage geliefert. [5]

Die Erkenntnis, die man aus Strasser sehr sublimer und quellennaher Untersuchung gewinnen kann, besteht darin, dass das nach dem römischen Recht ausgestaltete Strafrecht ein enorm effektives Mittel war, in der Praxis Widerstand zu unterdrücken und in der Theorie alternativen Denkmodellen, wie dem Naturrecht, keinen Raum zu gönnen.


Anmerkungen:

[1] Christoph Stölzl: Der Aufstand von 1705/6, in: Hubert Glaser (Hg.): Kurfürst Max Emanuel. Bayern und Europa um 1700, Bd. 1: Zur Geschichte und Kunstgeschichte der Max-Emanuel-Zeit, München 1976, 340-350. Dort auch eindrückliches Zahlenmaterial.

[2] Max Spindler: Der bayerische Bauernaufstand von 1705/6, in: Ders., Erbe und Verpflichtung. Aufsätze und Vorträge zur bayerischen Geschichte, München 1966, 179.

[3] Zitiert bei Richard van Dülmen: Bäuerlicher Protest und patriotische Bewegung. Der Volksaufstand in Bayern von 1705/6, in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 45 (1982), 331-361, hier 350 f. (Schreibweise der Vorlage vereinfacht).

[4] Renate Blickle: Rebellion oder natürliche Defension. Der Aufstande der Bauern in Bayern 1633/34 im Horizont vom gemeinem Recht und christlichem Naturrecht, in: Richard van Dülmen (Hg.): Verbrechen, Strafen und soziale Kontrolle. Studien zur historischen Kulturforschung, Frankfurt a. M. 1990, 56-84, 281-286.

[5] Winfried Schulze: "Geben Aufruhr und Aufstand Anlaß zu neuen heilsamen Gesetzen", in: Ders. (Hg.): Aufstände, Revolten, Prozesse. Beiträge zur bäuerlichen Widerstandsbewegungen im frühneuzeitlichen Europa, Stuttgart 1983, 261-285.

Peter Blickle