Rezension über:

Karl Härter (Hg.): Repertorium der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit. Band 11: Fürstbistümer Augsburg, Münster, Speyer, Würzburg (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte; Bd. 293), Frankfurt/M.: Vittorio Klostermann 2016, 2 Bde., XXIV + 1017 S., ISBN 978-3-465-04247-1, EUR 179,00
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Rezension von:
Josef Pauser
Verfassungsgerichtshof, Wien
Redaktionelle Betreuung:
Sebastian Becker
Empfohlene Zitierweise:
Josef Pauser: Rezension von: Karl Härter (Hg.): Repertorium der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit. Band 11: Fürstbistümer Augsburg, Münster, Speyer, Würzburg, Frankfurt/M.: Vittorio Klostermann 2016, in: sehepunkte 16 (2016), Nr. 10 [15.10.2016], URL: https://www.sehepunkte.de
/2016/10/28499.html


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Karl Härter (Hg.): Repertorium der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit

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Das politische Handeln der Frühen Neuzeit war weithin vom Leitbild der "guten Policey", der guten Ordnung des Gemeinwesens, geprägt. Eine stetig steigende Anzahl an Gesetzen und Ordnungen versuchte diese gute Ordnung herzustellen und zu erhalten. Die Erschließung dieser spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Ordnungs- und Policeygesetze ausgewählter Territorien und Reichsstädte des Alten Reiches sowie angrenzender Länder ist das Ziel des Repertoriums der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit, ein Projekt, welches am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte angesiedelt ist. [1] Ab 1996 erschienen vier Bände zum Deutschen Reich sowie den geistlichen Kurfürstentümern, Brandenburg/Preußen mit Nebenterritorien, den wittelsbachischen Territorien, Baden und Württemberg, vier weitere Bände zu Reichsstädten (Frankfurt am Main, Köln, Ulm, Speyer, Wetzlar, Worms) sowie zwei Bände zu Dänemark und Schleswig-Holstein sowie zu Schweizer Städten (Bern, Zürich). [2] Nunmehr ist der elfte Band des Repertoriums erschienen, der sich der Policeygesetzgebung der vier Hochstifte bzw. Fürstbistümer Augsburg, Münster, Speyer und Würzburg widmet.

Der erste Halbband umfasst das Augsburger Material für den Zeitraum 1434-1803, welches von Stefan Breit bearbeitet wurde (1-218), die Münsteraner Quellen von 1489-1802, die von Benno König erfasst wurden (219-364) sowie die Ordnungen des Fürstbistums Speyer von 1430-1802, welche Lothar Schilling (364-671) zusammengestellt hat. Der zweite Halbband bringt dann das von Imke König erschlossene Material zu Würzburg aus dem Zeitraum 1463-1787 (673-933). Ein umfangreiches Sachregister zu den Materien und Regelungsgegenständen der Normen der vier Territorien beschließt den Band (935-1017). Jeder Teil ist mit einer kurzen, aber prägnanten Einleitung zu den landesgeschichtlichen Grundlagen, insbesondere zu den durchaus unterschiedlichen Entwicklungsgängen hinsichtlich der Gesetzgebung in den geistlichen Kleinstaaten, versehen. Für das Hochstift Augsburg musste für das Repertorium mangels gedruckter Sammlung fast ausschließlich auf die verstreute archivalische Überlieferung im Staatsarchiv Augsburg, Archiv des Bistums Augsburg sowie der Stadt- und Staatsbibliothek Augsburg zurückgegriffen werden. Dagegen fand beim Fürstbistum Münster eine gedruckte Sammlung (Sammlung der Gesetze und Verordnungen ... Münster, 3 Bände, 1842) sowie ein zentraler Archivbestand im Staatsarchiv Münster Verwendung. Das Fürstbistum Speyer kannte ebenfalls eine zentrale gedruckte Sammlung (Sammlung der Hochfürstliche-Speierischen Gesetze und Landesverordnungen, 4 Teile, 1788); Bestände des Generallandesarchivs Karlsruhe wurden wie auch das "Bruchsaler Wochenblatt" und das spätere "Wochenblatt für das fürstliche Hochstift Speyer" mit ihren Abdrucken und Zusammenfassungen der Policeygesetze durchgesehen. Beim Hochstift Würzburg konnte man auf zwei zeitgenössische Sammlungen (Heffnersche Sammlung: Sammlung der hochfüstl.-wirzburgischen Landesverordnungen ..., 4 Teile, 1776-1810; Schneidt, Thesaurus iuris franconici, 2 Bände, 1787) und eine aus 1955 (Hoffmann, Würzburger Polizeisätze) zurückgreifen, sowie auf archivalische Überlieferung im Bayerischen Staatsarchiv Würzburg, im Stadtarchiv Würzburg sowie in der dortigen Universitätsbibliothek. Aufgrund von Archivalienverlusten im Zweiten Weltkrieg kann aber keine Vollständigkeit der Daten garantiert werden.

Die Repertorien der Policeygesetze enthalten nun die Metadaten zu den Quellen und sind chronologisch gegliedert. Jede Norm erhielt einen Kurztitel (Ordnung, Verordnung, Reskript, Edikt, Mandat, Patent, Extrakt, Generale, Befehl, Dekret, Taxe usw. je nach Selbstbezeichnung), die Vorlageform wurde aber ebenso verzeichnet. Aufgenommen wurden nur Gesetze der zentralen Herrschaftsebene, also der Landesherren, ihrer Zentralbehörden und fallweise der Domkapitel, falls sie in Zeiten der Sedisvakanz Regierungsrechte übernahmen (etwa Münster, Speyer) oder für das gesamte Territorium Gesetze erließen. Hinweise auf territoriale Geltung, archivische Fundstelle, Verweise auf andere Normen sowie Literaturhinweis bei gedruckten Quellen ergänzen die formalen Daten. Darüber hinaus wurde der sachliche Norminhalt mittels eines exakt ausdifferenzierten dreistufigen Systems genauer erschlossen: Einem numerischen Kategorienschema in 25 Gruppen sind über 200 Policeymaterien in einer zweiten sowie weitere 1200 Policeymaterien in einer dritten Ebene alphabetisch zugeordnet. Insgesamt verzeichnen die vorliegenden zwei Halbbände auf über 1000 Seiten an die 6000 Policeygesetze, denen wiederum Abertausende Materien zugeordnet sind. 1353 Normen betreffen Augsburg, 993 Münster, 1855 Speyer und 1788 Würzburg. Der zeitliche Schwerpunkt liegt - nicht überraschend - beim 18. Jahrhundert.

Insgesamt wird hier eine imposante Zahl an Normen und Materien aus dem Bereich der "guten Policey", die von mittleren geistlichen Reichsständen bzw. Territorien erlassen worden waren, ausgebreitet. Sie stehen nun der Forschung zur Verfügung und werden vergleichende Arbeiten zur Rechts- und Verfassungsgeschichte, zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, aber auch für vertiefende landeskundliche und regionale Studien wesentlich erleichtern. Insbesondere wird der Blick auf die vormodernen geistlichen Territorien des Reiches nunmehr präziser ausfallen können. In den Gesetzgebungsinhalten dürften sie sich in der Regel nicht besonders von den weltlichen Territorien unterschieden haben. Hier wie dort gibt es eine Fülle an Policeygesetzen von den Sitten- und Luxusmandaten bis hin zu vielfältigen Wirtschaftsbestimmungen. Das imposante Normenmaterial bei durchaus disparater Quellen- und Überlieferungssituation erstmals erschlossen zu haben, ist den Bearbeitern nicht hoch genug anzurechnen.


Anmerkungen:

[1] http://www.rg.mpg.de/repertorium_der_policeyordnungen.

[2] Dazu in den sehepunkten: Peter Oestmann: Rezension von: Karl Härter / Michael Stolleis (Hgg.): Repertorium der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit. Band 4: Baden und Württemberg, hgg. v. Achim Landwehr / Thomas Simon, Frankfurt /M. 2001, in: sehepunkte 2 (2002), Nr. 9 [15.09.2002], URL: http://www.sehepunkte.de/2002/09/3573.html; Josef Pauser: Die 'gute' Policey in der Frühen Neuzeit (Rezension), in: sehepunkte 4 (2004), Nr. 12 [15.12.2004], URL: http://www.sehepunkte.de/2004/12/7472.html [zu Band 5]; Helga Schnabel-Schüle: Rezension von: Karl Härter / Michael Stolleis (Hgg.): Repertorium der Policeyordnung der Frühen Neuzeit. Band 10: Reichsstädte 4: Speyer, Wetzlar, Worms, Frankfurt /M. 2010, in: sehepunkte 11 (2011), Nr. 5 [15.05.2011], URL: http://www.sehepunkte.de/2011/05/18439.html.

Josef Pauser