Marion Wiese: Leibeigene Bauern und Römisches Recht im 17. Jahrhundert. Ein Gutachten des David Mevius (= Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte; Bd. 52), Berlin: Duncker & Humblot 2006, 389 S., ISBN 978-3-428-12091-8, EUR 88,00
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Das "kurtze Bedencken" des zunächst in mecklenburgischen, dann als Vizepräsident des Obertribunals in Wismar in schwedischen Diensten tätigen David Mevius, das 1656 im Druck erschien, gehört zu den juristischen Traktaten, die zur Rechtfertigung und Strukturierung der neuzeitlichen Leibeigenschaft in den Territorien östlich der Elbe verfasst wurden. Die Autorin legt einen Abdruck dieser Schrift vor, der allerdings nicht als Edition bezeichnet werden kann, da eine kritische Kommentierung fehlt. In einer Art überdimensionaler Einleitung gelingt ihr jedoch eine grundlegende Einordnung, und zwar in verschiedener Hinsicht.
Da Mevius nicht der erste frühneuzeitliche Jurist war, der Leibeigenschaft thematisierte, lag es nahe, die von ihm zitierten Autoren zu charakterisieren und ihren jeweiligen Beitrag zum Thema zu würdigen. Dabei wird erneut die entscheidende Weichenstellung deutlich, die von der 1590 publizierten Schrift des Rostocker Universitätsprofessors Husanus ausging, des ersten Juristen, der in systematischer Form "Leibeigenschaft" als den Normalzustand der bäuerlichen Bevölkerung in einem Territorium östlich der Elbe postulierte. Die Bedeutung dieser Schrift kann keineswegs dadurch relativiert werden, dass sie lediglich bereits vielfach in der Realität bestehende Praktiken beschrieb. Der Autorin ist in der Einschätzung zu folgen, dass der Rostocker Gelehrte die juristisch systematisierten Zustände zwar nicht geschaffen hat, dass er allerdings zu ihrer Zementierung und schließlich - wenn auch in einem schwer zu quantifizierenden Ausmaß - zur Ausbreitung beitrug, indem er der mecklenburgischen Gesetzgebung, wie es sich anhand der Landtagsverhandlungen nachvollziehen lässt, ein neues "rechtliches" Fundament schuf. Die Autorin weist außerdem darauf hin, dass seine Schrift - wie bei prominenten Juristen, so später auch bei Mevius, üblich - bereits zu Beginn des 17. Jahrhunderts selbst als eine Art Gesetzeswerk betrachtet wurde.
Bezüglich der Mevius-Schrift kann die Einordnung in den unmittelbaren zeitlichen Kontext, wie sie von der Verfasserin vorgenommen wird, als äußerst gelungen bezeichnet werden. Das "kurtze Bedencken" reflektiert v.a. die Probleme, die die Ostseeterritorien im Horizont des Dreißigjährigen Krieges prägten. Die extremen Bevölkerungsverluste bedrohten die Funktionsweise der Gutswirtschaften, die in großem Ausmaß bereits im Laufe des 16. Jahrhunderts entstanden waren. Im Mittelpunkt der Schrift des ehemaligen Syndikus der Stadt Stralsund steht die Frage, inwieweit das Rechtsinstitut der Leibeigenschaft dazu beitragen könne, dass den Gütern im ausreichenden Maße Arbeitskräfte zur Verfügung standen.
Tatsächlich waren unmittelbar nach 1648 zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen im Gange, in denen thematisiert wurde, inwieweit ein Rückforderungsrecht des ursprünglichen Gutsherren gegenüber geflohenen oder verschleppten Leibeigenen bestand. Mit diesen Fragen war u.a. Mevius' Wirkungsstätte, das für die neuschwedischen Gebiete an der südlichen Ostseeküste geschaffene Obertribunal in Wismar, beschäftigt. Vielleicht hätte die Darstellung von beispielhaften Fällen die Argumentation etwas griffiger gemacht, auch wenn es Verfahren gewesen wären, an denen Mevius nicht unmittelbar beteiligt war.
Die vorliegende Arbeit, eine rechtssystematische Herleitung der ostelbischen Leibeigenschaft, betont, wie im Titel hervorgehoben, die römischrechtlichen Wurzeln. Zu Recht hebt die Verfasserin hervor, dass für die zitierten frühneuzeitlichen Autoren nicht der Sklavenstatus, sondern das - in einem Exkurs genauer charakterisierte - spätantike Kolonat den entscheidenden Anknüpfungspunkt darstellte. So war in den Traktaten der Frühneuzeit unstrittig, dass den Leibeigenen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zukam - von der berüchtigten "mäßigen Züchtigung" allerdings abgesehen. Außerdem wurde ihnen - anders als den römischen Sklaven - Prozess- und Testierfähigkeit zugebilligt, auch Eigentumsfähigkeit in bezug auf "rechtmäßig erworbene" Dinge, darüber hinaus dem Haushaltsvorstand "patria potestas" in den Familien. Unfrei waren die Leibeigenen in dieser Sicht lediglich "hinsichtlich der Äcker", d.h. man hob im Einklang mit den Bedürfnissen der Gutswirtschaft Schollengebundenheit und Verpflichtung zu ungemessenen (i.S.v. unlimitierten) Diensten hervor. Da die ungewollte Mobilität allerdings auch durch Eheschließungen ausgelöst werden konnte, war mit dem Eherecht ein breiter, von der Verfasserin ausführlich dargestellter Bereich berührt, in dem das "Ackerrecht" in das "Personenrecht" übergriff.
Es gelingt der Autorin vorzüglich, auch Nicht-Juristen in den Gang der zeitgenössischen juristischen Reflexionen einzuführen. Dabei können sich auch dem bereits informierten Leser neue Detaileinsichten bezüglich der zeitgenössischen Einschätzungen der ostelbischen Leibeigenschaft vermitteln. Dies gilt z. B. für die Unterscheidung der Intentionen, die den Schriften von Husanus einerseits und Mevius andererseits zugrunde liegen. Während Husanus v.a. (mit, wie sich zeigen sollte, großem Erfolg) darauf abzielte, den mecklenburgischen Leibeigenen des späten 16. Jahrhunderts das Eigentum an Haus und Hof, Acker und Wiese abzuerkennen und so das Ausgreifen des Adels auf Bauernland zu legitimieren, sieht Mevius angesichts der Bevölkerungsverluste die Hauptfunktion der Leibeigenschaft in den Mobilitätsbeschränkungen und ist auch sonst - anders als Husanus - bemüht, den einmal akzeptierten Status soweit "positiv" auszugestalten, dass er - wie die Verfasserin vielleicht etwas überpointiert zuspitzt - "die Leibeigenen als nur in ihrer Freizügigkeit beschnittene freie Menschen ansieht"(225).
Die Konzentration der Autorin auf die römischrechtlichen Herleitungen hat den Vorteil der begrifflichen Konzentration, lässt jedoch eine Reihe von Fragestellungen unberücksichtigt. Das kann man einer Dissertation, die per definitionem zu thematischer Schwerpunktsetzung verpflichtet ist, jedoch nicht negativ anlasten. Es soll allerdings angemerkt werden, dass der Begriff "Leibeigenschaft" - auch in seiner römischrechtlichen Herleitung - weder in der Theorie noch in der Praxis eine "ostelbische" Erfindung war. In der vorliegenden Arbeit wird dies aus der Ahnengalerie der Autoren deutlich, die die Verfasserin ohne weiteren Kommentar mit Zasius und Stamm beginnen lässt, zwei eindeutig im Südwesten bzw. Westen des deutschen Sprachraums verwurzelten Vertretern. Nicht nur die Aufnahme ihrer Schriften durch Husanus ist Ausdruck eines westöstlichen Rezeptionsvorgangs. Man könnte auch auf die Pommernchronik der Thomas Kantzow verweisen, der den Begriff "Leibeigenschaft" erstmals (1538) auf ein ostelbisches Territorium anwandte, bezeichnenderweise eher tentativ und metaphorisch.
Man könnte es so formulieren: Die vorliegende, sehr konzise Nachzeichnung der römischrechtlichen Herleitungen setzt die Analyse der schwer zu fassenden Wurzelverbindungen der ostelbischen, "zweiten" Leibeigenschaft zur mittelalterlichen Eigenschaft / Leibeigenschaft (erneut) auf die Tagesordnung. Deutlich wird bereits aus der vorliegenden Arbeit, wie verschlungen die Argumente sein konnten. Auch Husanus erkannte die Notwendigkeit einer "mediävistischen" Verankerung seines fatalen Konstruktes, indem er - freilich in Analogie zu Vorbildern aus der römischen Geschichte - die mecklenburgische Leibeigenschaft als Folge einer kriegerischen Eroberung erklären wollte, der im Hochmittelalter durch deutsche Feudalherren - tatsächlich - erfolgten Unterwerfung der Obodriten, als deren rechtliche Nachfahren er - fälschlicherweise - die mecklenburgischen Bauern verstehen wollte.
Werner Troßbach