Brigitte Bailer-Galanda: Die Entstehung der Rückstellungs- und Entschädigungsgesetzgebung. Die Republik Österreich und das in der NS-Zeit entzogenene Vermögen (= Veröffentlichungen der Österreichischen Historiker-Kommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich; Bd. 3), München: Oldenbourg 2003, 618 S., ISBN 978-3-486-56690-1, EUR 82,80
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Karin Berger u.a.: Vollzugspraxis des "Opferfürsorgegesetzes". Analyse der praktischen Vollziehung des einschlägigen Sozialrechts (= Veröffentlichungen der Österreichischen Historiker-Kommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich; Bd. 29/2), München: Oldenbourg 2004, 309 S., ISBN 978-3-486-56805-9, EUR 45,80
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Alexander Mejstrik u.a.: Berufsschädigungen in der nationalsozialistischen Neuordnung der Arbeit. Vom österreichischen Berufsleben 1934 zum völkischen Schaffen 1938-1940 (= Veröffentlichungen der Österreichischen Historiker-Kommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich; Bd. 16), München: Oldenbourg 2004, 703 S., ISBN 978-3-486-56778-6, EUR 96,80
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Constantin Goschler / Jürgen Lillteicher (Hgg.): "Arisierung" und Restitution. Die Rückerstattung jüdischen Eigentums in Deutschland und Österreich nach 1945 und 1989, Göttingen: Wallstein 2002
Barbara Stelzl-Marx: Stalins Soldaten in Österreich. Die Innensicht der sowjetischen Besatzung 1945-1955, München: Oldenbourg 2012
Felix Schneider: Oberösterreicher in sowjetischer Kriegsgefangenschaft 1941 bis 1956, Graz: Verein zur Förderung der Forschung von Folgen nach Konflikten und Kriegen 2004
Elisabeth Röhrlich: Kreiskys Außenpolitik. Zwischen österreichischer Identität und internationalem Programm, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 2009
Stefan Karner / Barbara Stelzl-Marx (Hgg.): Die Rote Armee in Österreich. Sowjetische Besatzung 1945-1955. Beiträge, München: Oldenbourg 2005
Axel Drecoll: Der Fiskus als Verfolger. Die steuerliche Diskriminierung der Juden in Bayern 1933 - 1941/42, München: Oldenbourg 2009
Tobias Winstel: Verhandelte Gerechtigkeit. Rückerstattung und Entschädigung für jüdische NS-Opfer in Bayern und Westdeutschland, München: Oldenbourg 2006
Norbert Frei / José Brunner / Constantin Goschler (Hgg.): Die Praxis der Wiedergutmachung. Geschichte, Erfahrung und Wirkung in Deutschland und Israel, Göttingen: Wallstein 2009
Clemens Jabloner / Brigitte Bailer-Galanda / Eva Blimlinger u.a.: Schlussbericht der Historikerkommission der Republik Österreich. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich. Zusammenfassungen und Einschätzungen, München: Oldenbourg 2003
Sigrid Wadauer / Thomas Buchner / Alexander Mejstrik (eds.): The History of Labour Intermediation. Institutions and Finding Employment in the Nineteenth and Early Twentieth Centuries, New York / Oxford: Berghahn Books 2015
Die österreichische Bundesregierung berief im Herbst 1998 eine Historikerkommission, um den Problemkomplex Vermögensentzug in den Jahren 1938 bis 1945, Rückerstattung und Entschädigung in großem Stil aufzuarbeiten. Bis Ende 2004 haben 160 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ihre Ergebnisse in fünfzig Bänden publiziert und dabei kaum eine Frage unberührt gelassen. Besondere Beachtung verdient dabei das lange vernachlässigte Themenfeld der Reintegration der Verfolgten des NS-Regimes in die Nachkriegsgesellschaft, wobei der Bogen der Forschungen auch hier weit gespannt ist und beinahe alle Opfergruppen umfasst.
Die Autorinnen und Autoren der drei hier besprochenen Bände befassen sich vor allem mit beruflicher Benachteiligung und Verdrängung aus dem Erwerbsleben, mit der politischen Debatte über die Maßnahmen zur Wiedereingliederung der Opfer sowie mit der Wiedergutmachung, wobei dem "Opferfürsorgegesetz" eine besondere Rolle zukommt. Die Frage der Entlassungen und sonstigen beruflichen Benachteiligungen ist von der Historiographie weniger stark beachtet worden als die der Enteignung von Vermögenswerten, und trotz der Fülle von Material, das die Verfasser des Bandes "Berufsschädigungen in der nationalsozialistischen Neuordnung der Arbeit" ausbreiten gelingt es ihnen nicht, diese Forschungslücke zu schließen. Das liegt nicht nur daran, dass kein Beitrag mit der wünschenswerten Klarheit den Umfang der Entlassungen benennt, sondern auch an der Materie selbst (schließlich ist es vielfach schwierig, offizielle Gründe für Kündigungen zu hinterfragen) und an der schwierigen Quellenlage, die durch kriegsbedingte Überlieferungslücken und unsachgemäße Dokumentation gekennzeichnet ist. Zudem spielte es für die Rekonstruktion der Fakten eine nicht zu unterschätzende Rolle, ob die Entlassungen beziehungsweise Neueinstellungen in den einzelnen Wirtschafts- und Berufszweigen besonders überwacht wurden (und so verwertbare Daten vorliegen) oder nicht.
Mit dem "Anschluss" ging die Zahl der Juden, die in Österreich lebten, von 200.000 auf 70.000 zurück. 1938 waren noch 36,5 Prozent der jüdischen Bevölkerung erwerbstätig, ein Jahr später nur noch zehn Prozent oder 7000 Personen. Die Verfasser bemühen sich für jede untersuchte Sparte, den rechtlichen Rahmen für die Entlassungen zu beschreiben und die wichtigsten Punkte im diesbezüglichen politischen Diskurs zu benennen. Wo es möglich war, versuchten sie überdies, die quantitative Dimension der Entlassungen zu erfassen. Die Bandbreite der in den Blick genommenen Berufsgruppen ist bemerkenswert und reicht von den Notaren zu den Architekten, von den Rechtsanwälten zu den Apothekern, von den Beamten und Angestellten zu den Arbeitern, von den Medizinern und Veterinären zu den Künstlern.
Um eine Vorstellung von der Schwierigkeit zu geben, den Umfang der Entlassungen zu benennen, sollen zwei Beispiele genügen: So verfügen wir zwar für den öffentlichen Dienst über eine Aufstellung des Ministeriums für Wirtschaftsplanung von 1947, in der 20.000 Entlassene gezählt werden, aber es ist kaum möglich, diese Angaben auf einzelne Bereiche umzurechnen, so dass nur bruchstückhafte und wenig belastbare Zahlen vorliegen, etwa 2281 Entlassungen im Bildungswesen und 651 in der Finanzverwaltung. Was den privaten Sektor angeht, so stellt sich die Situation nicht günstiger dar, was sowohl an der Unübersichtlichkeit dieses Untersuchungsfelds als auch daran liegt, dass keinerlei Vorarbeiten verfügbar sind, auf die sich die Verfasser hätten stützen können. Nach Angaben der jüdischen Gemeinde in Wien gehörten 1935 15.000 Arbeiter und Angestellte zu ihren Mitgliedern, während der "Jewish Chronicle" 1938 von 4747 jüdischen Bank- und Versicherungsangestellten sowie 12.820 jüdischen Arbeitern und Geschäftsleuten (das heißt alles in allem von rund 17.500 Beschäftigten im privaten Sektor) sprach. Andere Zahlen basieren wiederum auf einer Berechnung der jüdischen Gemeinde in Wien aus dem Jahr 1938; danach seien in der freien Wirtschaft zwischen 15.000 und 20.000 Juden entlassen worden. Schließlich gibt es Schätzungen, die auf den Angaben zur Arbeitslosigkeit unter den rassisch Verfolgten beruhen; hier zählte am 11.000 bis Ende Oktober 1938, 3984 bis im Jahr 1939 und wenig später 3676.
Was die Gesetzgebung zur Reintegration der Verfolgten des NS-Regimes angeht, so deckt das Buch den langen Zeitraum vom Kriegsende bis in die neunziger Jahre ab. Besondere Beachtung finden dabei sieben zwischen 1945 und 1949 erlassene Gesetze: Während sich die ersten beiden Rückstellungsgesetze (1946/156 und 1947/53) auf enteignete Vermögenswerte bezogen, die in den Besitz des österreichischen Staats gelangt waren, hatte das dritte Rückstellungsgesetz (1947/54) umfassenderen Charakter und sollte bislang offene Fragen regeln. Das vierte Rückstellungsgesetz (1947/143) betraf die Wiederherstellung von Firmennamen, die im Zuge der "Arisierung" geändert worden waren, das fünfte (1949/164) die Rückerstattung von Vermögenswerten juristischer Personen, die man in der NS-Zeit getilgt hatte, das sechste (1949/199) die Rückerstattung immaterieller Güter der Unternehmen und das siebte schließlich die Rechte von Arbeitnehmern aus ihren Beschäftigungsverhältnissen, die aufgrund nationalsozialistischer Gesetze und Verordnungen verletzt worden waren. Parallel zur Debatte um die Entziehung von Vermögenswerten nach dem "Anschluss" entspann sich auch eine Debatte um die Verletzung von Rechtsverhältnissen in den Jahren des so genannten Austro-Faschismus. Die Sozialdemokraten versuchten wiederholt, die Gesetze zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts mit den Regelungen zur Bereinigung von Rechtsverletzungen zwischen 1934 und 1938 zu synchronisieren, doch diese Bemühungen waren letztlich nicht immer von Erfolg gekrönt.
In engem Zusammenhang mit der Frage von Rückerstattung und Entschädigung stand die Auseinandersetzung um die Entnazifizierung, die auch in Österreich Schritt für Schritt viel von ihrem ursprünglichen Furor verlor und die neben einer innenpolitischen auch eine außenpolitische Dimension. Dabei wurde nicht zuletzt deutlich, wie die Skepsis der westlichen Alliierten gegenüber dem aus Sozialdemokraten, Kommunisten und Christdemokraten bestehenden Koalitionskabinett des von der Sowjetunion unterstützen ersten Bundeskanzlers Karl Renner der Überzeugung wich, man müsse Österreich in die eigene Einflusssphäre einbinden. Je tiefer der Graben zwischen Ost und West wurde, desto mehr galt Österreich als befreites Land und nicht mehr Teil des besiegten Großdeutschen Reiches. Diese Entwicklung konnte auf die österreichische Gesetzgebung zugunsten der Opfer des NS-Regimes nicht ohne Rückwirkungen bleiben. Dies zeigte sich vor allem nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949, als Österreich hartnäckig versuchte, wie andere europäische Staaten, die unter der nationalsozialistischen Herrschaft gelitten hatten, von dort Entschädigung zu erhalten. Ein Bewusstsein von der problematischen Doppelrolle Österreichs als Opfer und integraler Bestandteil des Dritten Reiches war dabei kaum zu spüren.
Im Juni 1956 protestierten acht europäische Länder beim Auswärtigen Amt in Bonn dagegen, dass sie durch die Wiedergutmachungspraxis der Bundesrepublik von Entschädigungszahlungen ausgeschlossen wurden. Österreich schloss sich diesem Protest wenig später an und erreichte, dass sich der westdeutsche Staat im Bad Kreuznacher Abkommen zu Zahlungen verpflichtete, mit denen in letzter Konsequenz die Novellierung der österreichischen Opferfürsorgegesetzgebung finanziert und der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet wurde.
Auch weitere Aspekte der nationalen und internationalen Debatte werden thematisiert, so etwa die intensiven Bemühungen der jüdischen Organisationen, sich Gehör zu verschaffen, und die nicht zuletzt in diesem Zusammenhang getroffenen Regelungen zum Umgang mit erbenlosem jüdischen Vermögen oder die in den neunziger Jahren beschlossene Einrichtung eines Entschädigungsfonds für vergessene Opfergruppen wie Homosexuelle und einst als "asozial" Verfolgte.
Der Band über die Vollzugspraxis des "Opferfürsorgegesetzes" befasst sich dagegen mit der Entschädigung der Verfolgten des Austro-Faschismus und des Nationalsozialismus zwischen dem 6. März 1933 und dem 9. Mai 1945. Nach der Vorstellung des normativen Rahmens untersuchen die Verfasser die österreichische Entschädigungspraxis anhand einer aus den 100.000 in den Archiven nachgewiesenen Wiedergutmachungsverfahren ausgewählten Stichprobe von 1200 Fällen, die 1222 Personen betreffen. Allerdings geht es hier ausschließlich um die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, während der Umgang mit Schädigungen, die in der Ära Dollfuß/Schuschnigg keine Erwähnung finden.
Von besonderer Bedeutung für die Entschädigungspraxis war die Unterscheidung zwischen "aktiven" und "passiven" Opfern. Die erste Fassung des "Opferfürsorgegesetzes" galt überhaupt nur für die "aktiven" Opfer, also für diejenigen, die dem Nationalsozialismus offenen Widerstand entgegengesetzt hatten - eine Dichotomie, die auch in den Novellen des Gesetzes spürbar blieb. Es ist hier nicht der Ort, um die Kategorien des "Opferfürsorgegesetzes" detailliert zu beschreiben, und es soll daher der Hinweis genügen, dass neben den aus rassischen, religiösen und ähnlichen Gründen Verfolgten auch diejenigen zu den "passiven" Opfern gezählt wurden, die aus politischen Gründen unter dem NS-Regime zu leiden hatten, aber nicht zu den Widerstandskämpfern gerechnet wurden. Um in den Genuss von Entschädigungszahlungen zu gelangen, mussten in der Mehrzahl der Fälle bestimmte Schriftstücke vorgelegt werden. Dabei reichten die vom Gesetz vorgesehenen Leistungen von Haftentschädigung bis hin zu Zahlungen für Juden, die durch den gelben Stern stigmatisiert worden waren, und vom Ausgleich von Vermögensschäden bis hin zur Wiedergutmachung für Benachteiligungen in Beruf und Karriere. Die Scheidelinie zwischen "aktiven" und "passiven" Opfern wurde vor allem durch die Höhe der Zahlungen markiert, denn nur wenn die "passiven" Opfer nachweisen konnten, dass sie außergewöhnlich stark gelitten hatten, wurden sie den ansonsten bevorzugten Widerstandskämpfern gleichgestellt.
Nach einem statistischen Überblick über Schadenskategorien, Opfergruppen und beantragte Wiedergutmachungsleistungen versuchen die Autoren eine Bilanz, wobei sie der unterschiedlichen Behandlung von "aktiven" und "passiven" Opfern besondere Bedeutung zumessen. Die erste Gruppe, so das Fazit, sei besser entschädigt worden als die zweite. Den Anträgen von denjenigen, die Widerstand geleistet hätten, hätten die Behörden in 67,5 Prozent der Fälle entsprochen, während die Anträge der "passiven" Opfer nur in 57,4 Prozent der Fälle positiv beschieden worden seien.
Alles in allem bietet das Buch zahlreiche Denkanstöße und leuchtet die Hierarchie von Normen und Werten, die für Gesetzgeber und Bürokratie bei der Behandlung der unterschiedlichen Opfergruppen galt, gut aus. Dabei zeigt sich einerseits die Bevorzugung der Widerstandskämpfer, während andererseits die Vorurteile deutlich werden, die man etwa den "Zigeunern" entgegenbrachte. Man kann sich des Eindrucks freilich nicht erwehren, dass die Verfasser die Vorteile für ehemalige Widerstandskämpfer gegenüber anderen Opfergruppen (vor allem den aus rassischen Gründen Verfolgten) zu sehr in den Mittelpunkt stellen und dabei die Tatsache aus dem Blick verlieren, dass sich Menschen, die aus politischen Gründen in die Mühlen des nationalsozialistischen Repressionsapparats gerieten, sowohl bei den "aktiven" als auch bei den "passiven" Opfern fanden.
Dieser auf die Ungleichbehandlung der verschiedenen Opfergruppen abhebende interpretatorische Grundzug tritt im Band über die Entstehung des Rückstellungs- und Entschädigungsgesetzgebung noch stärker hervor, wobei die damit zusammenhängenden Werturteile und Prioritätensetzungen mit den Versuchen der neuen politischen Klasse - und hier insbesondere der Sozialdemokratie - in Verbindung gebracht werden, mit Nationalsozialismus und Austro-Faschismus gleichermaßen abzurechnen. Der interessante Band, der nicht zuletzt durch die Fülle des ausgebreiteten Materials besticht und einen Überblick über die einschlägige Forschung bietet, hat jedoch zuweilen auch etwas Anachronistisches an sich, wenn bereits für die unmittelbare Nachkriegszeit dieselbe Sensibilität für verschiedene Opfergruppen erwartet wird, die sich heute durchgesetzt hat.
Die Arbeit der österreichischen Historikerkommission ist zweifellos verdienstvoll und hat die Forschung zur Wiedergutmachung in der Alpenrepublik auf eine neue Grundlage gestellt. Gleichwohl zeigt etwa der Band mit dem Titel "Berufsschädigungen in der nationalsozialistischen Neuordnung der Arbeit", wie schwierig es ist, alle Lücken und Desiderate mit einem Schlag zu beseitigen, auch wenn dafür ein beeindruckendes Großprojekt initiiert wird. Die Autorinnen und Autoren betonen, dass sich strukturelle Probleme wie die lückenhafte Überlieferung auch in Zukunft nicht anders darstellen werden als heute. Doch vielleicht gelingt es mit der Zeit, neue Fragen zu stellen, die Materie besser zu durchdringen und die verfügbaren Quellen noch gewinnbringender zu nutzen.
Aus dem Italienischen übersetzt von Thomas Schlemmer.
Giovanna D'Amico