Rezension über:

Peter Lindemann: Pommersche Gerichtsbarkeit - Oberlandesgerichtsbezirk Stettin. Anfänge - Drittes Reich - Nachkrieg, Kiel: Verlag Ludwig 2007, 183 S., ISBN 978-3-937719-46-7, EUR 22,90
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Rezension von:
Helia-Verena Daubach
Justizakademie Nordrhein-Westfalen, Recklinghausen
Redaktionelle Betreuung:
Stephan Laux
Empfohlene Zitierweise:
Helia-Verena Daubach: Rezension von: Peter Lindemann: Pommersche Gerichtsbarkeit - Oberlandesgerichtsbezirk Stettin. Anfänge - Drittes Reich - Nachkrieg, Kiel: Verlag Ludwig 2007, in: sehepunkte 8 (2008), Nr. 3 [15.03.2008], URL: https://www.sehepunkte.de
/2008/03/13392.html


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Peter Lindemann: Pommersche Gerichtsbarkeit - Oberlandesgerichtsbezirk Stettin

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Das Schicksal eines ganzen Oberlandesgerichtsbezirks und eine Gesamtbewertung der Justiz in Pommern in den Jahren 1933 bis 1945: Dies möchte Peter Lindemann mit seinem Buch "Pommersche Gerichtsbarkeit" vorstellen.

Es handelt sich um die erste Monografie, die sich mit einem ehemals deutschen, heute so nicht mehr existierenden Oberlandesgerichtsbezirk in der Zeit des Nationalsozialismus befasst. Dabei spannt Lindemann seinen Bogen zeitlich wie thematisch denkbar weit. In insgesamt 18 kurzen Kapiteln reißt er nahezu alle denkbaren Fragestellungen juristischer Zeitgeschichte für diesen Bezirk an: So beschäftigen sich einzelne Kapitel mit politischen Strafverfahren in Stettin, der Zivilgerichtsbarkeit in den Jahren 1933 bis 1945, der Sondergerichtsbarkeit, der Erbgesundheits- und Erbhofgerichtsbarkeit, den Karrieren und Karrierefaktoren für Richter und Staatsanwälte im Stettiner Bezirk, allgemein mit dem Justizalltag im "Dritten Reich", dem Bombenkrieg und seinen Folgen für die Justiz, der Flucht der Justizangehörigen Richtung Westen sowie mit dem weiteren Schicksal der Richter und Staatsanwälte im (westlichen) Nachkriegsdeutschland. Den Abschluss des Buches bildet ein Kapitel "Nazi-Justiz - Schlussbetrachtung", in dem Lindemann eine Bewertung der Pommerschen Gerichtsbarkeit versucht.

Der Autor hat sich hiermit ein spannendes Programm vorgenommen, das gleich mehrere Forschungsdesiderate aufgreift: Justizgeschichte unter der nationalsozialistischen Diktatur allgemein, noch dazu eines bisher nicht erforschten räumlichen Bereichs sowie Zivilgerichtsbarkeit in den Jahren 1933 bis 1945 und ihr Beitrag zur Stabilisierung des Nationalsozialismus. Auch streift Lindemann die Erbgesundheits- und Erbhofgerichtsbarkeit, zwei Gegenstände juristischer Zeitgeschichte, die noch auf eine systematische Erforschung und Analyse warten. Hier gibt es zwar einige, auch sehr gute, Arbeiten zu einzelnen Erbgesundheitsgerichten. Über Gerichte in den ehemals deutsch besetzten Gebieten aber gibt es noch kaum Monografien. Wenn, dann sind sie zur Sondergerichtsbarkeit in den deutsch besetzten Gebieten ergangen [1], nicht aber zur ohnehin noch zu wenig beachteten Erbgesundheitsgerichtsbarkeit.

Kurzum: Alle von Lindemann in seinem Buch angerissenen Aspekte verdienen es, erforscht und näher betrachtet zu werden. So ist es Lindemanns Leistung, den Blick auf diesen bisher nicht erforschten Bezirk gerichtet und eine ganze Reihe von Details zutage gefördert zu haben.

Eine systematische Darstellung und Analyse der Gerichtsbarkeit im OLG-Bezirk Stettin in den Jahren 1933 bis 1945 auf Grundlage einer überlegten Methodik bietet das Buch dagegen nicht. Der Autor äußert sich zum Beispiel nicht zum Bestand erhaltener Akten, den er durchgesehen und ausgewertet hat. Aus seiner Darstellung ergibt sich allenfalls mittelbar, dass die vorgefundene Aktenbestandslage nicht ganz ungünstig ist und jedenfalls für eine systematische Untersuchung zur Verfügung stünde.

Positiv sind an Lindemanns Arbeit, neben dem allgemein lohnenswerten Gegenstand, einige interessante Details hervorzuheben. Einzelheiten aus dem Arbeitsalltag der Richter werden dargestellt. Diese gewähren Einblicke in das Innenleben der Gerichte dieser Zeit, die viel von der Atmosphäre und der Mentalität der Justizangehörigen vermitteln. Manches, was damals bitterernst war, gerät unfreiwillig komisch aus heutiger Sicht. So das gewichtige Bekenntnis der Justiz zum "Eintopfsonntag", der mit einem Erbsenfest zusammen mit Pommerns SA begangen wird. Oder wenn über die Abgabe von mehreren "Fenstermänteln" für die Wintersammlung für die Front berichtet wird. Also solcher Mäntel, die für diejenigen Kollegen gedacht waren, die im Winter an der Nordseite des Gebäudes arbeiten mussten.

Leider weist die Arbeit erhebliche methodische und strukturelle Schwächen auf. Die Darstellung ist insgesamt wenig systematisch und ein "großer Bogen" nicht erkennbar. Es fehlt eine Angabe darüber, wie viele Fälle überhaupt erhoben, wie diese ausgewählt und wie viele Personendaten erfasst wurden. Unklar bleibt somit, ob es sich um eine repräsentative Auswahl handelt, die eine tragfähige Grundlage für Lindemanns Schlussfolgerungen bildet. Als Beispiel mag hier ein Zitat zur Spruchpraxis des Sondergerichts Stettin genannt sein: "Die hier dargebotene Auswahl der Verfahren ist aus Sicht des Verfassers repräsentativ." (88). Dieses Fehlen von Fallzahlen zieht sich durch die gesamte Arbeit. So gibt es zum Beispiel keine Angaben darüber, wie viele der Richter und Staatsanwälte im Stettiner Bezirk denn insgesamt in der NSDAP waren und seit wann, wie viele von ihnen in den Jahren 1933 bis 1945 in Beförderungsämter aufrückten und dergleichen. Dennoch kommt Lindemann zu dem Ergebnis, dass "ohne Mitgliedschaft in der NSDAP, je früher um so besser [...], niemand LG-Präsident oder Leitender Oberstaatsanwalt geworden [...]" ist (42).

Besonders unbefriedigend ist aus meiner Sicht das - sehr kurze - Schlusskapitel der Arbeit "Nazi-Justiz - Schlussbetrachtung". Die Arbeit hat dort ihre Stärken, wo Lindemann konkret beschreibt und nahe bei seinen Quellen bleibt. Wo er jedoch Bewertungen und Einschätzungen bringt, verfällt er ins Oberflächliche. Eine Auseinandersetzung mit anderen Untersuchungen findet kaum statt. So führt Lindemann als "Beleg" für die "verbreitete These", "Vorliebe für Autorität, moralische Defizite, unkritische Staatsgläubigkeit, Karrierestreben und fehlende Zivilcourage [...]" hätten "die Juristen zu Komplizen Hitlers gemacht", Rudolf Wassermann und Günter Spendel an (168). Diese beiden sind weder die einzigen, noch die maßgeblichen Autoren, die diese "These" aufgestellt haben. Dass Opportunismus sowie eine unkritische Staatsgläubigkeit wesentliche, wenngleich sicher nicht die einzigen Faktoren für das Kooperieren der Justiz mit dem nationalsozialistischen Regime waren, wird heute nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Auch Karrierestreben als wesentlicher Faktor ist kaum bestritten: Dass die Juristen der Jahre 1933 bis 1945 unter allen Bedingungen, eben auch, wie Gerhard Fieberg es ausdrückt, unter den Bedingungen des "Dritten Reiches" Karriere machen wollten, kann man angesichts der bekannten Fakten kaum bestreiten.

Natürlich ist der bloße Umstand, dass eine These "verbreitet" ist, kein Grund, sie nicht trotzdem in Frage zu stellen, im Gegenteil. Wenn man sich dies vornimmt, so tut man aber gut daran, sich vorher eingehend mit der bereits vorhandenen Literatur zu dieser Thematik auseinander zu setzen, eine klar umrissene, forschungsleitende Hypothese aufzustellen und eine Auswahl von Fällen nach nachvollziehbaren Kriterien zusammenzustellen, deren Grundlagen dem Leser mitgeteilt werden. Dies hat Lindemann mit der vorliegenden Arbeit nicht geleistet. Seine kaum begründete Schlussfolgerung lautet vielmehr: "Karrierestreben ist das natürliche Bedürfnis, beruflich voranzukommen. Es kann auch für die Zeit des Dritten Reiches nicht mit dem Verdikt 'verwerflich' belegt werden." (168).

Rechtfertigung historischen Verhaltens ist nach meinem Verständnis nicht die Aufgabe einer wissenschaftlichen Arbeit. Wünschenswert wäre vielmehr eine gründlichere Aufarbeitung der Tatsachengrundlage gewesen. Trotz der bestehenden Schwächen ist die Arbeit lesenswert. Denn der Untersuchungsgegenstand "OLG-Bezirk Stettin in den Jahren 1933 bis 1945" sowie die Lebensläufe der Justizjuristen aus der "Pommerschen Gerichtsbarkeit" geben einiges Material für weiter gehende Arbeiten her. Es ist sehr zu wünschen, dass der von Lindemann gegebene Forschungsanstoß aufgegriffen und eine methodisch sorgfältige und analytisch tiefer gehende Arbeit zu diesem Gerichtsbezirk in Angriff genommen wird.


Anmerkung:

[1] So zum Beispiel Holger Schlüter: "... für die Menschlichkeit im Strafmaß bekannt...". Das Sondergericht Litzmannstadt und sein Vorsitzender Richter (=Juristische Zeitgeschichte NRW, 14), Düsseldorf 2006.

Helia-Verena Daubach