Rezension über:

Dan Edelstein: On the Spirit of Rights, Chicago: University of Chicago Press 2019, 325 S., ISBN 978-0-226-58898-8, USD 43,00
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Vincenzo Ferrone: The Enlightenment and the Rights of Man (= Oxford University Studies in the Enlightenment; 2019:11), Liverpool: Liverpool University Press 2019, XII + 564 S., ISBN 978-1-789-62036-8, GBP 65,00
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Rezension von:
Christoph Streb
Historisches Seminar, Ludwig-Maximilians-Universität München
Redaktionelle Betreuung:
Peter Helmberger
Empfohlene Zitierweise:
Christoph Streb: Zwei Studien zur Menschenrechtsgeschichte der Aufklärung (Rezension), in: sehepunkte 21 (2021), Nr. 7/8 [15.07.2021], URL: https://www.sehepunkte.de
/2021/07/35412.html


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Zwei Studien zur Menschenrechtsgeschichte der Aufklärung

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Es wirkt paradox: Obwohl die Aufklärung oft als Wiege der Menschenrechte gilt, treten gleich zwei 2019 erschienene Studien zur Menschenrechtsgeschichte der Aufklärung mit dem Anspruch an, eine Lücke auszufüllen. Diese Lücke, so Dan Edelstein in On the Spirit of Rights und (etwas indirekter) Vincenzo Ferrone in The Enlightenment and the Rights of Man, bestehe vor allem zwischen zwei etablierten Forschungsschwerpunkten bei den Naturrechtsdenkern des 17. Jahrhunderts und den Menschenrechtserklärungen der Atlantischen Revolutionen. Was dazwischen mit Grundrechtsideen passiert sei, werde oft zu wenig beachtet.

An der Menschenrechtsgeschichte der Aufklärung hat sich allerdings jüngst die Kulturgeschichte versucht. Lynn Hunts im Jahr 2007 erschienenes, äußerst erfolgreiches Buch Inventing Human Rights erklärt die Schlagkraft der Menschenrechtsidee ab der Mitte des 18. Jahrhunderts mit einer kollektiv erlernten Empathiefähigkeit. Mittels neuer kultureller Praktiken lernten die Zeitgenoss*innen nach und nach, sich mit dem Leiden anderer zu identifizieren und allen Individuen gleiche menschliche Grundrechte zuzugestehen. Edelstein und Ferrone wählen bewusst einen anderen Erklärungsansatz: Beide setzen in der älteren naturrechtlichen Tradition an und untersuchen deren Neubestimmung in wichtigen Texten der Aufklärung. Das Menschenrechtsdenken des späten 18. Jahrhunderts wird damit als Ergebnis einer offenen, schritthaften und teils recht subtilen ideengeschichtlichen Transformation präsentiert. Während diese chronologische Perspektivierung überzeugen kann, soviel sei vorweggenommen, fordert dagegen die beinahe apriorische Ablehnung der Kulturgeschichte der Menschenrechte auch kritische Nachfragen heraus.

Der Stanforder Romanist und Historiker Dan Edelstein hat bereits seit 2014 eine Reihe allgemeinerer Aufsätze zu Menschenrechten in der Aufklärung publiziert, welche die argumentative Grundlage der vorliegenden Studie bilden. Der Ausgangspunkt von On the Spirit of Rights liegt ganz explizit in einer Auseinandersetzung mit der verbreiteten, auch von Hunt im Titel aufgenommenen These, die Aufklärung habe die Menschenrechte "erfunden". Edelstein kann überzeugend herausarbeiten, dass die Menschenrechtssprache der Aufklärung in eine ältere Naturrechtssprache eingebettet blieb. Mehr noch: Er kann zeigen, dass die Grundaxiome der revolutionären Menschenrechtserklärungen - i.e. dass jeder Mensch für sich von Natur aus bestimmte Rechte besitze - bereits im 16. und 17. Jahrhundert politisch ins Feld geführt wurden.

Weil alles auch schon vorher da war, kann die Krux für Edelstein nicht in der Formulierung von natürlichen Rechten des Menschen per se liegen. Wichtiger sei der imaginierte Moment des Übergangs dieser natürlichen Rechte vom gesellschaftslosen zum gesellschaftlichen Zustand. Das Buch stellt damit im Kern die Frage, wie im 17. und 18. Jahrhundert die Passage vom Naturmenschen zum Gesellschaftsmenschen hinsichtlich seiner Rechte konzipiert wurde. Hier unterscheidet Edelstein sehr griffig drei sogenannte Grundrechtsregime: "Verkürzung", wenn im Gesellschaftszustand der Staat die Grundrechte substantiell einschränken kann; "Transfer", wenn im Gesellschaftszustand Grundrechte unter gewissen Bedingungen an den Staat bzw. die Gemeinschaft transferiert werden; und schließlich "Präservation", wenn natürliche Rechte auch in der Gesellschaft bewahrt werden müssen. Diese drei Regime standen laut Edelstein über das 17. und 18. Jahrhunderts hinweg miteinander in Konflikt. Erst vergleichsweise spät triumphierte dann der Gedanke unveräußerlicher Rechte, der den revolutionären Menschenrechtserklärungen zu Grunde liegen sollte.

Der zentrale Grund für diesen schlussendlichen Siegeszug des Regimes der Präservation liege, so Edelstein, vor allem in einer allgemeineren Aufwertung des Natürlichen im aufgeklärten Nachdenken über die Gesellschaft: "as the 'moral authority' of nature expanded, it became harder to envisage political regimes that were at at odds with natural principles" (6). Während Vertragstheorien oft von einer notwendigen Trennung von Natur und Gesellschaft ausgegangen seien, wurde diese Trennung etwa durch die amerikanischen Gründungsväter oder die französischen Physiokraten zunehmend angezweifelt: Die natürliche Ordnung wurde zum unbedingten Vorbild für die Gesellschaftsordnung; der Naturmensch mit seinen Rechten definierte den Staatsbürger. Man hätte sich zwar eine ausführlichere Einordnung gewünscht, aber es leuchtet ein, die neue Bedeutung unveräußerlicher Rechte über die gewichtige intellektuelle Präsenz der "Natur" als Modell für politische Organisation zu erklären.

Vor allem im letzten Drittel des Buches führt Edelstein seine Überlegungen noch einen Schritt weiter, indem er zwischen einer anglo-amerikanischen und einer französischen Artikulation des Präservationsgedankens unterscheidet. Während in der Amerikanischen Revolution die Verteidigung individueller Grundrechte gegenüber dem Staat im Vordergrund stand, beobachtet man in Frankreich eher eine organische Vorstellung der natürlichen Rechte der Nation als Gesamtheit. Während des revolutionären Terrors konnten kollektive Rechte dann Argumente dafür liefern, die zuvor deklarierten individuellen Menschenrechte wieder auszuhebeln. Edelstein betont also mittels einer (vielleicht etwas stark forcierten) Gegenüberstellung zwischen anglo-amerikanischen und französischen Grundrechtskulturen, dass aufgeklärte Naturrechtsargumente nicht nur emanzipativ wirken, sondern auch Gewalt rechtfertigen konnten.

Insgesamt zielt Edelsteins Buch recht trocken darauf ab, eine Handvoll klarer Thesen zur Ideengeschichte der Menschenrechte im durchweg kritischen Dialog mit der Forschung herauszuarbeiten. Für einen Einstieg in die Menschenrechtsgeschichte der Aufklärung ist On the Spirit of Rights allerdings genau deswegen etwas zu voraussetzungsreich. Schon eher bietet sich Vincenzo Ferrones The Enlightenment and the Rights of Man als einführende Gesamtdarstellung an. Auch der Turiner Historiker Ferrone schreibt dezidiert eine Ideengeschichte der Menschenrechte in der Aufklärung. Trotzdem hat seine umfangreiche Studie, zuerst 2014 in italienischer Sprache erschienen und nun in englischer Übersetzung vorliegend, eine andere Stoßrichtung. Ferrones Ansatz ist nicht polemisch diskutierend, sondern interpretierend und gelehrt. Die Menschenrechte werden für ihn zum Schlüssel für nichts weniger als eine Gesamtdeutung der Aufklärung.

In den ersten zwei von drei Teilen zeichnet Ferrone eine ganze Reihe von Transformationen nach, die im Zusammenspiel das Grundrechtsdenken der Aufklärung vor den Augen von Leserin und Leser entstehen lassen. Auch sein breiter chronologischer Rückgriff in den ersten Kapiteln unterstreicht, dass die Menschenrechte des späten 18. Jahrhunderts auf vielfältige naturrechtliche Traditionslinien zurückgehen. Stärker als Edelstein ist Ferrone aber überzeugt vom epochenmachenden Charakter der aufgeklärten Menschenrechte. Eine generische Erfindung der Menschenrechte aus dem Geist der Aufklärung ist das zwar nicht, aber doch eine signifikante Neujustierung.

Was ist neu? Das Motiv der Präservation natürlicher Rechte in der Gesellschaft taucht auch bei Ferrone auf. Dazu kommt gegenüber den Naturrechtlern des 17. Jahrhunderts die Verschiebung von natürlichen Pflichten des Menschen gegenüber dem Staat zu natürlichen Rechten des Einzelnen. Vor allem ist das Menschenrechtsdenken der Aufklärung für Ferrone das Herzstück einer neuen subjektzentrierten politischen Anthropologie. Obwohl sich Edelstein und Ferrone in einigen Punkten wohlwollend gegenseitig zitieren, liegt hier ein zentraler Unterschied in der Lektüre der französischen Aufklärung. Edelstein interessieren hier vor allem Texte, die Grundrechtsfragen direkt mit dem Nachdenken über die gesellschaftliche und politische Gesamtordnung verknüpften. Ferrone befasst sich dagegen ausführlicher mit Denkern wie Rousseau und Diderot, die das Individuum zum Dreh- und Angelpunkt der Rechtsordnung erhoben hätten. Das besondere emanzipative Potential der aufgeklärten Menschenrechtssprache, so Ferrone, liege in ihrem Subjektivismus.

Der dritte Teil des Buches rekonstruiert daran anschließend, wie subjektive Menschenrechte in einer Vielzahl von Reforminitiativen mobilisiert wurden und hier zunehmend in Konfrontation mit den Institutionen des Ancien Régime traten. Zwar thematisiert Ferrone hier viel expliziter als Edelstein eine aufgeklärte Verbreitung von Menschenrechtsargumenten und unterstreicht nachdrücklicher die verbreitete Abneigung der Aufklärer gegenüber den naturrechtlichen Systemdenkern des 17. Jahrhunderts; auch werden Reformbewegungen zur Humanisierung des Strafrechts und zur Abschaffung der Sklaverei zumindest andiskutiert. Die Logik der Argumentation bleibt aber trotzdem auch in The Enlightenment and the Rights of Man immer fokussiert auf Ideen als Triebkräfte der Geschichte. Ferrones Augenmerk liegt durchweg auf "the long genealogy and intrinsic greatness and originality of the moral idea of natural rights" (356).

Beide Bücher überzeugen letzten Endes vor allem durch ihre nuancierten Lektüren einzelner Denker, durch ihren transnationalen Zugriff, und durch ihre chronologische Perspektivierung. Man ist am Ende bereit, von der Neufassung älterer Naturrechtsideen in der Aufklärung zu sprechen und wird gegenüber der Vorstellung einer modernen Erfindung der Menschenrechte skeptischer sein. Gerade die gemeinsame Lektüre beider Werke stellt eine ganze Reihe von Kriterien zur Verfügung, um über Kontinuität und Diskontinuität in der Menschenrechtsgeschichte konstruktiv nachzudenken und Begriffe wie "Naturrecht", "Rights of Man" oder "Menschenrechte" für das 18. Jahrhundert sinnvoll zu fassen.

Die ideengeschichtliche Methode schließt ganz notwendig bestimmte Themenfelder aus. Wandlungstendenzen in der Rechtspraxis selbst und Verschränkungen der Menschenrechtsgeschichte mit größeren sozioökonomischen Entwicklungen spielen etwa keine größere Rolle. Überraschender ist aber vielleicht die unwillige Auseinandersetzung mit der kulturhistorischen Deutung der aufgeklärten Menschenrechtsgeschichte. Hunt hatte argumentiert, dass die Zeitgenoss*innen etwa mittels der Lektüre sentimentaler Romane lernten, Empathie für andere zu empfinden und den individuellen menschlichen Körper als schützenswert zu betrachten. Hieran schlossen dann Grundrechtsforderungen an. Wichtiger als diese teils skizzenhafte Antwort ist dabei sicherlich Hunts kulturhistorische Frageperspektive: Warum empfanden die Zeitgenoss*innen sich und andere als autonome Subjekte? Warum wurden im späten 18. Jahrhundert Menschenrechte für so viele sinnhaft? Auf welchen kulturellen Grundlagen bauten die Gleichheitsvorstellungen der Atlantischen Revolutionen auf?

Bei der Lektüre wird nicht ganz klar, warum solche Anregungen für Edelstein und Ferrone meistens jenseits des eigenen Fragehorizonts liegen. Edelstein etwa gesteht gegenüber Hunt ein, dass Menschenrechte zunehmend als gefühlsvermittelt konzipiert wurden; es wird aber nicht ganz klar, warum genau das ausschließen sollte, dass Menschenrechte auch über emotionale Praktiken sinnhaft wurden. Noch enger scheint Ferrones Fokus auf das rechteinhabende Individuum mit einer gewichtigen kultur- und literaturgeschichtlichen Forschung zu Sensibilität und Subjektivität in der Aufklärung zusammenzugehen, aber auch hier bleibt ein expliziter Dialog aus. Beide Autoren sprechen von einer "Popularisierung" der Menschenrechte in der Aufklärung, ohne mit Hunt darüber nachzudenken, wie Kommunikation selbst gewissermaßen in die Rechtsideen hineinragte und sie entscheidend mitprägte. Damit verbaut der ideengeschichtliche Zugang möglicherweise einen Gegenwartsbezug: Denn auch heute scheint die (vorwiegend digitale) Kommunikation über die Erfahrung von Subjektivität wichtig für Grundrechtsforderungen.

Christoph Streb