Anja Amend-Traut / Peter Oestmann (Hgg.): Von Bußen und Strafen. Gerichtliche Verfolgung von Unrecht zwischen Mittelalter und Neuzeit (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich; Bd. 80), Köln / Weimar / Wien: Böhlau 2024, 310 S., 26 teilw. Farb-Abb., ISBN 978-3-412-53043-3, EUR 65,00
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Karl Härter / Michael Stolleis (Hgg.): Repertorium der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit. Bd. 5: Reichsstädte I: Frankfurt am Main, hrsg. v. Henrik Halbleib / Inge Worgitzki, Frankfurt/M.: Vittorio Klostermann 2004
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Der von Anja Amend-Traut und Peter Oestmann herausgegebene Sammelband Von Bußen und Strafen bündelt Vorträge, die im April 2022 auf einer Tagung in Münster gehalten worden sind. Die Tagung war gleichzeitig die Auftaktveranstaltung für den neu gegründeten "Arbeitskreises Justizgeschichte". Dieser will eine epochen- und länderübergreifende Plattform für Forscherinnen und Forscher (vor allem) aus dem Bereich der Rechtsgeschichte und der Geschichte sein, die sich mit der Justiz beschäftigen. Bislang lag der Fokus der Forschung meist auf der Höchstgerichtsbarkeit im Heiligen Römischen Reich, insbesondere auf dem Reichshofrat und dem Reichskammergericht, dessen Erforschung mit der "Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung e.V." institutionell besonders stark organisiert ist. Der neue Arbeitskreis soll jedoch den gesamten Bereich der historischen Justizforschung - von der Niedergerichtsbarkeit bis hin zur juristischen Zeitgeschichte - über alle zeitlichen Entwicklungsstufen hinweg in den Blick nehmen, ohne dabei mit etablierten Vereinigungen wie der bereits erwähnten Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung oder dem "Forum Justizgeschichte" zu konkurrieren.
Dieser Hintergrund mag auch das weite Spektrum erklären, aus dem die zwölf vorliegenden Beiträge stammen. Sie bewegen sich zeitlich vom Mittelalter bis zum 19. Jahrhundert und thematisch von der Rechtsikonographie bis zur Hexenforschung, von der Nieder- bis zur Höchstgerichtsbarkeit sowie von Fallstudien aus der Praxis bis hin zu eher dogmatisch-prozessrechtlichen Fragestellungen und Überblicken. Die Herausgeber merken in der Einführung deshalb gleich prophylaktisch an, dass man "[d]em Buch [...] leicht den Vorwurf machen [könnte], es bestehe aus einem disparaten Strauß von Vorträgen bzw. Aufsätzen, welche inhaltlich kaum miteinander verbunden sind". Sie rechtfertigen dies aber damit, dass es der Arbeitskreis zu Beginn seiner Tätigkeit als seine Aufgabe sieht, eine "Bestandsaufnahme" der in den letzten 50 Jahren wenig beachtete Strafrechtsgeschichte zu bieten, sie in "ihrer Breite" darzustellen und ihr auch als "Teildisziplin neue Impulse zu geben".[1] Aus personeller Sicht vereint der Band Rechtshistoriker mit Historikerinnen und Historikern, was die enge Verbindung der juristischen Strafrechtsgeschichte mit der historischen Kriminalitätsforschung dokumentiert. Sie alle verfügen innerhalb ihres Faches über ausgewiesene Expertise.
Den Anfang des Sammelbandes macht ein langer Beitrag von Andreas Deutsch mit dem Titel "Rechtsikonographische Blicke auf die Strafjustiz der Frühen Neuzeit", in dem er diese "Zwischen Herrschaftsinszenierung und Generalprävention" einordnet. Als Beispiele für diese Herrschaftsinszenierung werden Titelblätter, Holzschnitte von Gerichts-, Folter- und Hinrichtungsszenen zeitgenössischer Drucke (Layenspiegel 1509, Bambergensis 1507 u.a.m.), Zeichnungen aus Handschriften (Hamburger Stadtrecht 1497/98) sowie Objekte wie Warntafeln ("Muntatafeln") und Marktschwerter herangezogen. Gleichzeitig warnt er vor voreiligen interpretativen Schlüssen. Jede Abbildung und jedes Objekt sollten genauestens auf ihren Kontext und den Zweck überprüft werden. Dies wird am Beispiel des im 16. Jahrhundert beliebten Motivs des "Eisernen Stiers" als Folterinstrument dargelegt, das auf die Antike zurückgeht. Er findet sich als abschreckende Abbildung in vielen privat aufgelegten Werken (Petrarca, Von der Artzney bayder Glück, 1532; Gobler, Der Rechten Spiegel, 1550; auch in einer Ausgabe der Constitutio Criminalis Carolina aus 1558) und diente hier allein der Absatzförderung der Druckwerke durch ihre geschäftstüchtigen Verleger. Tatsächlich sei eine derartige Folter im deutschen Sprachraum aber nicht überliefert. [2]
Vier Beiträge widmen sich Mittelalter-Themen. Karl Ubl untersucht "Strafnormen und Strafexzesse in der Zeit Karls des Großen" und erörtert dabei speziell die Frage, ob in der Karolingerzeit eine Diskrepanz zwischen Norm und Praxis des Strafens erkennbar ist. Auf der Normenebene seien dabei mehrere legitime Straflogiken zu erkennen. An den Beispielen des "Blutgerichts" von Verden im Jahr 782 gegen die Sachsen und der Zerstörung der Ortschaft von Sault-Saint-Remy vermutet er, dass in diesen Fällen "die Grundfesten der sozialen Ordnung so tief erschüttert worden" waren, dass die herrschenden Straflogiken nicht mehr ausreichten und man zu einer Kollektivstrafe griff. Markus Hirte, seit seiner Dissertation der Spezialist für Verfahrensarten unter Papst Innozenz III., widmet sich in seinem Beitrag "Cum dilecti filii (X 5.1.18.)" der Entwicklung der kirchlichen Strafrechtsverfahren zwischen 1198 und 1216. Er charakterisiert das strafrechtliche Inquisitionsverfahren nicht als Erfindung Innozenz' III., sondern als eine Praxis, die bereits zu Beginn dessen Pontifikats "ein auf allen Stufen der kirchlichen Gerichtsbarkeit ubiquitäres zivilistisches Verfahren" gewesen sei und sich aus dem kirchlichen Disziplinarrecht heraus entwickelt habe.[3] Hendrik Baumbach behandelt "Strafsachen innerhalb der höchsten Gerichtsbarkeit des Heiligen Römischen Reiches im Spätmittelalter". Sein Fazit: Strafgerichtsbarkeit scheint am Ende des Mittelalters am Königshof keine besondere Rolle mehr gespielt zu haben. Die gemeinsam von Landesfürsten und König verkündeten Landfrieden, die sich gegen Verbrecher und landschädliche Leute richteten, zeigten Wirkung. Durch den Ausbau der Strafgerichtsbarkeit auch in den Ländern mussten "Verbrechen von Untertanen und mindermächtigen Reichsgliedern gar nicht mehr vor dem König verhandelt werden" (130). In "Causation and criminal law in the medieval civil law" fasst Guido Rossi die Ergebnisse seines Werks "Ordinatio ad Casum" zusammen, welches 2023 in den "Studien zur europäischen Rechtsgeschichte" publizierten wurde.[4] Er taucht tief in die Quellen des spätmittelalterlichen römisch-kanonischen Rechts ein, um die dogmatische Entwicklung des Kausalitätsgedankens nachzuzeichnen. Dieser fand sich zuerst im Zivilrecht und wurde schließlich auf das Strafrecht übertragen, was zu komplexen Auslegungsschwierigkeiten insbesondere mit dem Konzept des Vorsatzes führte.
Die Frühe Neuzeit ist mit fünf Aufsätzen vertreten. Der Altmeister der Reichshofratsforschung, Wolfgang Sellert, untersucht "Die Zuständigkeit des Kaiserlichen Reichshofrats für Verbrechen reichsunmittelbarer Adliger am Beispiel krimineller Reichsgrafen und Reichsritter" kenntnisreich und quellengesättigt. Strafsachen reichsunmittelbarer Personen unterlagen nach Reichsrecht dem Kaiser bzw. seinem Reichshofrat. Die Theorie unterscheidet dabei Reichsstaatsverbrechen (Delikte gegen Kaiser und Reich), Regierungsverbrechen (Delikte gegen Landesfürsten und deren Territorien) sowie Privatverbrechen (Delikte Reichsunmittelbarer gegen ihresgleichen oder gegen Untertanen ihrer oder anderer Territorien). Lediglich letztere Kompetenz hatte in der Praxis Bedeutung. Die Verfahren wurden allerdings nicht direkt vom Reichshofrat geführt, sondern von beauftragten Untersuchungskommissionen. Diese legten ihre Untersuchungen und allfällige Fakultätsgutachten dann dem Reichshofrat zur Entscheidung vor. Besondere Brisanz hatten Verfahren gegen Reichsritter, weil die Landesfürsten zunehmend nicht mehr bereit waren, die Sonderstellung der reichsunmittelbaren Reichsritter in ihren Territorien zu dulden. Sie waren ein "Störfaktor" (184) in der Ausbildung einer landesweit einheitlichen Justiz und Verwaltung. Der Beitrag Sellerts verdeutlicht zugleich paradigmatisch die besondere Bedeutung des Erschließungsprojektes zu den Akten des kaiserlichen Reichshofrates.[5]
Ralf Peter Fuchs legt in seinem Beitrag "Vor den Hexenprozessen" eine Fallstudie zur westfälischen Herrschaft Horst vor. Er untersucht anhand eines Zeugenverhörs aus dem Jahr 1577 inwieweit Kriminalgerichtsbarkeit in der Herrschaft durchgeführt wurde. Das Verhör diente der Sichtbarmachung der Strafverfolgungen und damit von Herrschaftsrechten, dokumentierte aber auch eine sehr milde Praxis. Einige Jahrzehnte später kam es - wohl aus Untertanenkonflikten heraus - dann auch zu Hexenprozessen.
In einer weiteren Fallstudie "Zur Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ruhe [...] Zucht und Ordnung", die auf einer zeitgleich publizierten Dissertation beruht, geht Michaela Grund der "Urteilspraxis in den allgemeinen Verfahren des Wertheimer Zentgerichts um 1600" nach. Aus einem Fallsample von 758 Delikten aus 20 Dörfern lassen sich einige Rückschlüsse ziehen. Meist wurden Geldstrafen verhängt, die auch anstandslos bezahlt wurden. Die Schöffen stammten aus den unterschiedlichen Dörfern, wurden allgemein akzeptiert und straften nicht zu streng. Das Zentgericht trug erfolgreich zur Erhaltung des dörflichen Friedens bei. In "Strafrechtsreformen und Kriminalitätsbekämpfung im Reichskreis. Fallstudien zu Süddeutschland 1500 bis 1800" rückt Wolfgang Wüst die lange unterschätzte Bedeutung der Reichskreise zurecht. Er verweist mit Beispielen aus dem 18. Jahrhundert auf Poenalpatente der Reichskreise gegen Vaganten und Bettler, Münzvalvationen und andere Maßnahmen, schildert die Pläne für gemeinsame Zucht- und Arbeitshäuser und bringt Beispiele für grenzüberschreitende Kooperationen. Faszinierende Einblicke bietet Ulrike Ludwig dann in ihrem Beitrag zu "Gnade als Norm & Norm ohne Gnade. Zur Besonderheit der Gnadenpraxis im Fall der Strafverfolgung von Duellanten am Beispiel Kursachsens". Mit der Normierung spezieller Duellmandate ab dem ausgehenden 17. Jahrhundert erzeugten die Landesfürsten paradoxe Situationen. Das Normensystem der lebensweltlich-sozialen Sphäre (Ehre als schützenswertes Gut) stand im Bereich des Duells in strenger Konkurrenz mit dem herrschaftlichen Normensystem (Durchsetzung des landesherrlichen Gewaltmonopols). Zwar betonten die Duellmandate strikt den Ausschluss der Gnadenmöglichkeit, in der Praxis wurde jedoch stets contra legem pardoniert.
Zwei Beiträge sind noch dem 19. Jahrhundert zuzuordnen. Andreas Roth gibt einen exzellenten Überblick über "Die Entwicklung des Strafverfahrens im 19. Jahrhundert" und schildert prägnant den Übergang vom gemeinen hin zum reformierten Strafverfahren. Den Band schließt ein instruktiver Aufsatz von Peter Collin ab. Darin stellt er - kritische - "Überlegungen zur Funktion von Laien im Strafprozess" an und berichtet über die Einführung und Praxis der Schwurgerichte im 19. Jahrhundert. Einen plausiblen Mehrwert durch Geschworene im Bereich der Tatsachenerhebung kann er nicht erkennen. Auch als politische Institution im Sinne einer Vertretung des Volkes in der Justiz haben sie sich nicht bewährt. Allein in den Jahren um 1848 kann er eine gewisse Funktion als Gegenpart zu der von den Regierungen abhängigen Justiz feststellen. Dass Geschworenenentscheidungen bisweilen vom positiven Recht abwichen, sieht er als "natürliche Folge der Einbeziehung von Laien" in den Strafprozess.
Beim vorliegenden Band entfaltet sich tatsächlich ein bunter "Strauß" an straf- und kriminalitätsgeschichtlichen Beiträgen. Sie mögen bisweilen weit voneinander entfernt sein, doch zeigt gerade dies die Vielfalt der justizgeschichtlichen Themenlagen und die Breite des "Arbeitskreises Justizgeschichte". Die Autorinnen und Autoren schöpfen dabei meist aus bereits vorliegenden größeren Studien. So gelingen präzise Zuspitzungen und einsichtsvolle Akzentuierungen. Die Vorstellungsrunde ist jedenfalls geglückt. Künftige Tätigkeiten des "Arbeitskreises Justizgeschichte" dürfen mit Spannung erwartet werden.
Anmerkungen:
[1] Die Website des Arbeitskreises (http://arbeitskreis-justizgeschichte.de) weist allerdings außer einem Grußwort des kürzlich verstorbenen Bernhard Diestelkamp und Kontaktdaten noch keine weiteren Inhalte auf.
[2] Im Inventar des Schlosses Pöggstall aus 1548 findet sich in der Pflegerstube neben diversen Gefängnis- und Folterinstrumenten auch "ein eißne gefännknuß, so man ein eißne kue nennt", verzeichnet. Ob es sich dabei um das fragliche Folterinstrument handelt? Zweifel bleiben. Siehe Andreas Zajic: "Humanistisch" und romantisch: zwei Arten von der Folter in Schloss Pöggstall zu träumen, in: Schloss Pöggstall. Adelige Residenz zwischen Region und Kaiserhof (Menschen und Denkmale 2 = Katalog des NÖ Landesmuseums; NF 537), hg. von Peter Aichinger-Rosenberger / Andreas Zajic, St. Pölten 2017, 260-273, bes. 266-273.
[3] Eine kleine Ergänzung zu S. 87/FN 37 sei angemerkt. Die Edition der Register Innozenz' III. ist mittlerweile bei Band 16 (Pontifikatsjahr 1213/1214) angelangt: Andrea Sommerlechner / Othmar Hageneder / Rainer Murauer / Herwig Weigl: Die Register Innocenz' III., 16. Pontifikatsjahr, 1213/1214. Texte und Indices (= Publikationen des Österreichischen Historischen Instituts in Rom; II/1/16), Wien 2024.
[4] Guido Rossi: Ordinatio ad casum. Legal Causation in Italy (14th-17th centuries) (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte; 339), Frankfurt am Main 2023.
[5] https://reichshofratsakten.de/.
Josef Pauser