Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914 (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien; Bd. 136), Düsseldorf: Droste 2003, 419 S., ISBN 978-3-7700-5250-9, EUR 49,80
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Das verfassungsmäßige Recht des Reichstages, die Legitimation seiner Mitglieder überprüfen und diese gegebenenfalls verneinen zu können, gehörte bisher zu den wenig beachteten Feldern der deutschen Parlamentarismusforschung. Robert Arsenschek hat sich in seiner bei Gerhard A. Ritter entstandenen und im Wintersemester 1999/2000 von der Philosophischen Fakultät der Ludwigs-Maximilians-Universität München als Doktorarbeit angenommenen Studie dieser Thematik angenommen und eine beeindruckende Forschungsleistung vorgelegt. Arsenschek leistet damit einen wichtigen Beitrag zu der noch nicht abgeschlossenen Debatte um die Modernität des Kaiserreichs beziehungsweise die Frage, inwieweit dessen politisches System im Sinne einer allmählichen Parlamentarisierung aus sich heraus reformfähig war.
Der parlamentarischen Wahlprüfung, die seit 1876 durch eine vom Reichstag gebildete Kommission wahrgenommen wurde, weist der Autor hierbei eine wichtige Funktion zu, da es der Reichstag in der Hand gehabt habe, "die Voraussetzungen für die Entfaltung individueller und gesellschaftlicher Freiheit bei den Reichstagswahlen grundlegend zu beeinflussen" (15). Argumentativ knüpft Arsenschek an die Thesen des jüngst erschienenen Aufsatzes von Christoph Schönberger [1] an, der das Verhältnis von Reichsleitung und Parlament in der Wilhelminischen Ära als "labiles Konsensgefüge" beziehungsweise "gouvernementalen Konsensualismus" beschreibt und diese Entwicklung, scheinbar paradox, als Folge fortschreitender Demokratisierung, wachsender Partizipation und vielfältiger Mobilisierungsprozesse sieht, welche die Segmentierung der wilhelminischen Gesellschaft gerade nicht aufgelöst, sondern vielmehr bekräftigt habe. Die parlamentarische Wahlprüfung eignet sich, so Arsenschek (25), vor allem deshalb dazu, exemplarisch Fragen zum Verhältnis von Parlamentarisierung und Demokratisierung im Kaiserreich zu beantworten, weil sie genau am Schnittpunkt beider Aspekte stehe: Als Institution war sie Teil des Reichstages, ihre Tätigkeit habe sich aber auf Konflikte bei den Reichstagswahlen gerichtet, die unter einer zunehmenden Politisierung der Massen stattfanden. Im Kern sieht Arsenschek in der Wahlprüfungstätigkeit einen Beitrag zum Ausbau des Rechtsstaats. Dass jene auch von Zeitgenossen als wichtige Kompetenz der Volksvertretung gesehen wurde, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass, obgleich die Mitgliedschaft in der Wahlüberprüfungskommission nicht sonderlich beliebt war, diese Aufgabe mehrheitlich keineswegs von Hinterbänklern, sondern oft von Politikern aus der ersten Reihe wahrgenommen wurde.
Seine Thesen entwickelt der Autor auf zwei Ebenen, der parlamentarischen des Reichstags und der der politischen Realität der Wahlen selbst. Hierzu werden in einem ersten Abschnitt zunächst Wahlprüfung, Wahlfreiheit und Wahlprüfungsverfahren ausführlich vorgestellt und anschließend in einem zweiten Schritt Wählerproteste, Beweiserhebungsverfahren, Entscheidungsgrundsätze, Sanktionspraxis und die Bedeutung der politischen Parteien analysiert. Der zweite Abschnitt behandelt die politische Realität der Reichstagswahlen, nämlich die Wahlbeeinflussung durch die Regierungen im Reich beziehungsweise den Bundesstaaten, durch Geistliche der christlichen Konfessionen und durch Privatleute, ferner die Wahlpraxis, Wahlverstöße und die Reaktion des Reichstags hierauf. Beeindruckend breit ist die Menge des für die Untersuchung ausgewerteten Archivmaterials: An ungedruckten Quellen wurden neben den Wahlprüfungsakten des Reichstags vor allem die Bestände der einschlägigen Reichsämter (Bundesarchiv Berlin-Lichterfelde), der preußischen Ministerien (Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin-Dahlem), des Politischen Archivs des Auswärtigen Amts (Berlin), der Ministerien ausgewählter Bundesstaaten (Sachsen, Bayern, Württemberg und Lippe-Detmold), preußischer Provinzen (Rheinprovinz, Hannover, Brandenburg, Schleswig-Holstein, Westfalen) und sonstiger politischer Einheiten in Bayern, Württemberg und Preußen (unter anderem die Regierungen von Schwaben und Neuburg beziehungsweise Oberbayern, ferner die Kreise Ludwigsburg, Ellwangen, Reutlingen und Ulm sowie die Stadt Köln). Arsenscheks Ansatz ist somit überwiegend ein etatistischer, doch bedeutet dies keineswegs, dass er die selbstverständlich interessengeleitete Sicht der amtlichen Akten kritiklos zu seiner eigenen machen würde.
Die Ergebnisse der Untersuchung fallen denn auch höchst zwiespältig aus. Zwar betont Arsenschek zu Recht, dass die Durchführung der Reichstagswahlen und die Möglichkeit der Anfechtung von Wahlergebnissen reichlich Gelegenheiten geboten hätten, demokratische Verhaltensweisen einzuüben, und dass die Praxis der Wahlprüfung die Idee einer als Grundrecht verstandenen und durch parlamentarische Kontrolle geschützten Freiheit der Wahlentscheidung gestärkt habe. Doch kann auf der anderen Seite festgehalten werden, dass nur eine geringe Anzahl der Beschwerden überhaupt erfolgreich war: So wurde in den 13 Wahlperioden von 974 strittigen Mandaten nur in 270 Fällen (circa 28 %) eine Beweiserhebung eingeleitet, hiervon wurden lediglich 63 kassiert, 26 weitere wurden vor einer förmlichen Entscheidung niedergelegt. Dies entspricht einer mageren Quote von circa 6,5 beziehungsweise 9,1%. Erschwerend kam die Langwierigkeit der Verfahren hinzu, die zur Verschleppung geradezu einlud, zumal die umstrittenen Mandate keineswegs ruhten. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die Wahlprüfungskommission des Reichstages keineswegs ein parteipolitisch neutrales, quasi richterliches Gremium war, sondern vielmehr von divergierenden Parteiinteressen geprägt war, die die Wahlprüfung als Waffe in der parteipolitischen Auseinandersetzung benutzten. Insofern wurde dieses zweifellos wichtige Kontrollinstrument des Parlaments gegenüber der Exekutive immer mehr zu einem Instrument im "Do-ut-des-Spiel" zwischen Reichsleitung und Reichstagsfraktionen.
Ihre Blütezeit hatte die parlamentarische Wahlprüfung in den Jahren vor 1900, als die Mitte-Links-Parteien (Zentrum, Linksliberale, Sozialdemokratie) sich entschlossen für den Schutz der Wahlfreiheit einsetzten. Im frühen 20. Jahrhundert wurde sie, nicht zuletzt als Folge der gouvernementalen Wende des Zentrums, dann zunehmend zur Farce. Die regierungsnahen Parteien, die sich "im Vorhof der Macht wohnlich eingerichtet" (380) hatten, sorgten nun dafür, dass die Wahlprüfung sich zunehmend an den Interessen der Reichsleitung orientierte; die Demokratisierung der Wahlrealität und eine mögliche Parlamentarisierung des politischen Systems gerieten so aus Gründen der Parteiräson aus dem Blickfeld. Erst kurz vor dem Ersten Weltkrieg, nachdem 1912 die SPD stärkste Reichstagsfraktion geworden war, wurden vorsichtige Revitalisierungsansätze spürbar. Insofern belegt Arsenscheks verdienstvolle und überzeugende Geschichte der parlamentarischen Wahlprüfung im Kaiserreich eindrucksvoll den von Christoph Schönberger so genannten "gouvernementalen Konsensualismus" des spätwilhelminischen Systems, der zu einem Übergang der Initiativ- und Führungsrolle im politischen Prozess von den Parteien auf die Reichsleitung führte.
Anmerkung:
[1] Christoph Schönberger: Die überholte Parlamentarisierung. Einflussgewinn und fehlende Herrschaftsfähigkeit des Reichstags im sich demokratisierenden Kaiserreich, in: HZ 272 (2001), 623-666.
Matthias Stickler